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Versicherungsbedingungen
 
Kasko- und Personenversicherungsbedingungen (Auszug)
 

3. VERSICHERTE RISIKEN

3.1 Standardrisiken
Die Versicherungsgesellschaft gewährt Schadensersatz für das versicherte Kraftfahrzeug in folgenden Fällen:

3.1.1 bei Zusammenstoss mit anderen Fahrzeugen oder mit jedwelchen anderen beweglichen oder unbeweglichen Körpern, Abkommen von der Fahrbahn, Überschlag, Sturz des Kraftfahrzeuges, Sturz schwerer Körper auf das Kraftfahrzeug, Abbruch der Fahrbahn oder der Brücke auf der sich das versicherte Kraftfahrzeug befand, Schaden erzeugendes Schleudern;
3.1.2 am versicherten Kraftfahrzeug direkt oder indirekt verursachtes Feuer (durch Verräuchern, durch ausgeströmte Wärme, durch Feuerlöscherschaum verursachte Schäden);
3.1.3 Naturkatastrophen: Erdbeben, Alluvionen, Überschwemmungen, Donnerschlag, Erdrutsch, Wirbelwind, Hurrikan, Hagel, Glatteis, Gewicht der Schneeschicht;
3.1.4 Vandalismus: die Tat einer Person (oder einer Personengruppe) im Sinne der wilden und unbegründeten Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeuges;
3.1.5 Diebstahl innerhalb Rumäniens:
       a) Diebstahl des versicherten Kraftfahrzeuges;
       b) Einbruchdiebstahl von Kfz.-Komponenten oder Teilen;
       c) durch Diebstahl oder Diebstahlversuch am Kraftfahrzeug verursachte Beschädigungen jedwelcher Art.
3.1.6 angemessene, vom Versicherten getragene Kosten für:
       a) das Abschleppen des versicherten Kraftfahrzeuges in die am Unfallort nächstgelegene Werkstatt, die zur Ausführung der Kfz.-Reparatur befugt ist.
       b) Schäden, die durch - zwecks Bergung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Schadensbegrenzung - während des versicherten Ereignisses getroffenen Massnahmen herbeigeführt wurden.

3.2 Wahlrisiken:
Die Versicherungsgesellschaft gewährt Schadensersatz (gegen Zahlung einer Zusatzprämie) in folgenden Fällen:

3.2.1 Diebstahl ausserhalb von Rumänien:
       a) Diebstahl des versicherten Kraftfahrzeuges;
       b) Einbruchdiebstahl von Kfz.-Komponenten oder Teilen;
       c) durch Diebstahl oder Diebstahlversuch am Kraftfahrzeug verursachte Schäden jedwelcher Art.
3.2.2 Verletzung des Fahrers und der sich im versicherten Kraftfahrzeug befindlichen Mitfahrer:
       a) in Fällen von (teilweiser oder voller) dauerhafter Behinderung/Invalidität durch einen Unfall, bei dem das versicherte Kraftfahrzeug beteiligt war;
       b) bei Todesfall, verursacht durch einen Unfall, bei dem das versicherte Kraftfahrzeug beteiligt war;

4. NICHT UNTER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ FALLEN:
Laut diesen Versicherungsbedingungen gewährt die Versicherungsgesellschaft keinen Schadenersatz:

4.1 wenn an dem versicherten Kraftfahrzeug Beschädigungen unter folgenden Umständen verursacht wurden:


4.1.3
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wurde das Kraftfahrzeug von einer Person gefahren, die keinen für jene Kfz.-Klasse gültigen Führerschein oder einen entwerteten Führerschein besass, oder der Fahrer unter einem endgültigen oder zeitweiligen Fahrverbot stand;
4.1.4 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls stand der Kfz.-Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und wich der Entnahme zwecks Bestimmung des Alkoholspiegels notwendigen biologischen Proben aus oder lehnte die Probenentnahme ab;
4.1.5 Zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses beging der Versicherte oder die Person, die vom Versicherten das versicherte Kfz. zu fahren befugt war, eine Straftat.
4.1.6 Wenn bewiesen wird, dass der Versicherungsfall vom Versicherten oder dessen Vertretern absichtlich herbeigeführt wurde.
4.1.7 Bei Verwendung des Kraftfahrzeuges in Wettbewerben, Rennfahrten oder Rennfahrtstraining.
4.1.8 Bei Verwendung des Kraftfahrzeuges unter Umständen, die den Herstellervorschriften hinsichtlich der zulässigen Stütz- oder Anhängelast bzw. Gesamtbelastung, sowie der Durchfahrtmaßen (Höhe, Breite, Gewicht) nicht entsprechen.

4.2 wenn dem versicherten Kraftfahrzeug Schaden durch (erklärten oder unerklärten) Krieg, Invasion oder Handeln eines ausländischen Feindes, Zivilkrieg, Revolution, Terrorismus, gewaltige gesellschaftliche Unruhen, Militärdiktatur, Verschwörung, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurde.
4.3 wenn die Reifen aus welcher Ursache auch immer beschädigt wurden, es sei denn, dass der Schaden durch Vandalismus oder gleichzeitig mit der Beschädigung sonstiger Kfz.-Teile im Rahmen eines versicherten Risikos verursacht wurde.
4.4 wenn dem versicherten Kraftfahrzeug Schaden infolge des Fahrens durch überschwemmte Gebiete verursacht wurde.

4.8 Bei Diebstahl gewährt die Versicherungsgesellschaft keinen Schadenersatz:

4.8.1 wenn der Diebstahl oder der Diebstahlversuch der Polizei innerhalb von 48 Stunden nicht gemeldet wurde, und wenn die Polizei den Diebstahl oder den Diebstahlversuch nicht bestätigt;
4.8.3 wenn der Fahrer beim Verlassen des angehaltenen, geparkten oder in der Garage abgestellten versicherten Kraftfahrzeuges die minimalen Sicherheitsmassnahmen (Abziehen des Zündschlüssels, Schliessen der Fenster und Türen, Einschalten des Alarmsystems bzw. der Wegfahrsperre) nicht getroffen hat oder den Zulassungsschein, den Kraftfahrzeugbrief und die Kaufrechnung im Kraftfahrzeug hinterlassen hat.

4.8.6 für abtrennbare elektronische Geräte und Radkappen;
4.8.7 für Ersatzteile, Schutzüberzüge, Planen, Kraftstoffe;

4.9 Bei Personenschäden:

4.9.1 die Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages an einer dauerhaften Behinderung/Invalidität von über 50% leiden;
4.9.2 dauerhafte Invalidität oder Tod infolge des Begehens von Straftaten oder von Straftatversuchen durch den Versicherten oder den Versicherungsnehmern.

8. GEOGRAPHISCHE BEGRENZUNG
Die Versicherung ist sowohl innerhalb Rumäniens als auch im Ausland gültig.

9. VERPFLICHTUNGEN DES VERSICHERTEN


9.2
Der Versicherte hat den Verlust oder den Diebstahl der Originaldokumente (Zulassungsschein, Fahrzeugbrief) und der Kfz.-Schlüssel der Versicherungsgesellschaft innerhalb von 48 Stunden zu melden. Im letzten Fall hat er die Schliess- und Startvorrichtungen des Kraftfahrzeuges zu wechseln.
9.4 Beim Eintreten eines Versicherungsfalls, hat der Versicherte:

9.4.1 die Polizei, die Feuerwehr oder sonstige Ermittlungsbehörden in deren Dienstbereich das Ereignis aufgetreten ist, unverzüglich darüber zu benachrichtigen und die Erstellung der Unterlagen hinsichtlich der Ursachen und den Umständen unter denen der Versicherungsfall aufgetreten ist, sowie die Beurteilung der verursachten Schäden zu beantragen;
9.4.2 die zur Bergung, Aufbewahrung und Überwachung des Kraftfahrzeuges oder dessen Überreste notwendigen Massnahmen - je nach Fall - sowie jedwelche Massnahmen zur Verhinderung von Schadenserweiterung nach dem Eintreten des Versicherungsfalls zu treffen;
9.4.3 der Versicherungsgesellschaft das Eintreten des Versicherungsfalls innerhalb von maximal 48 Stunden zu melden und nach bestem Wissen sämtliche Auskünfte hinsichtlich Schadensart und -ausmass zu erteilen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
       a) Nummer des Versicherungsscheines;
       b) Ort und Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       c) Schadensbeschreibung;
       d) Ort an dem sich das beschädigte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Anzeige befindet;
9.4.4 Wenn der Halter oder der Fahrer eines anderen Kraftfahrzeuges als des durch die Versicherungsgesellschaft versicherten Kraftfahrzeuges die Schuld für den innerhalb Rumäniens stattgefundenen Unfall trägt, so ist die Anzeige und Schadensbewertung auch bei dem Versicherer in Rumänien, bei dem die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgeschlossen wurde, durchzuführen. Wenn in dem von der Polizei erstellten Unfallprotokoll die Nummer des Haftpflichtversicherungsscheins des Unfallverursachers sowie die Versicherungsgesellschaft, bei der die Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, nicht angegeben sind, so hat der Versicherte die Fotokopie des für das Kraftfahrzeug des Unfallverursachers ausgestellten Haftpflichtversicherungsscheines vorzulegen; bei Kraftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen wurden, ist eine Fotokopie des internationalen Versicherungsscheins (der "grünen Karte") vorzulegen.

9.4.7
keine Reparaturen am versicherten Kraftfahrzeug auszuführen, bevor der Vertreter der Versicherungsgesellschaft den Schaden beurteilt.

9.5 Folgende Verpflichtungen sind vom Versicherten bei Personenschäden einzuhalten:

9.5.1 die verletzte Person hat sich unmittelbar nach dem Unfall - wenn es der Gesundheitszustand erlaubt - ärztlich untersuchen zu lassen und die verordnete Therapie zu befolgen.
9.5.2 zwecks Erstattung der Versicherungssumme, haben die Berechtigten folgende Unterlagen der Versicherungsgesellschaft vorzulegen:
       a) Antrag auf Erteilung von Schadensersatz;
       b) Unfallprotokoll oder sonstige von den zuständigen Behörden, die den Unfall festgestellt und untersucht haben, erstellte Dokumente, aus denen Unfallzeitpunkt, -ort und -umstände hervorgehen müssen;
       c) das gesetzliche Nachweisdokument, das den Grad der durch den Unfall hervorgerufenen dauerhaften Invalidität feststellt.
       d) im Todesfall des Versicherten, hat der Versicherungsnehmer die Sterbeurkunde und den Nachweis seiner Erbberechtigung vorzulegen.

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