3. VERSICHERTE RISIKEN
3.1 Standardrisiken
Die Versicherungsgesellschaft gewährt Schadensersatz für das
versicherte Kraftfahrzeug in folgenden Fällen:
3.1.1 bei Zusammenstoss mit anderen Fahrzeugen oder mit jedwelchen
anderen beweglichen oder unbeweglichen Körpern, Abkommen von der
Fahrbahn, Überschlag, Sturz des Kraftfahrzeuges, Sturz schwerer
Körper auf das Kraftfahrzeug, Abbruch der Fahrbahn oder der Brücke
auf der sich das versicherte Kraftfahrzeug befand, Schaden erzeugendes
Schleudern;
3.1.2 am versicherten Kraftfahrzeug direkt oder
indirekt verursachtes Feuer (durch Verräuchern,
durch ausgeströmte Wärme, durch Feuerlöscherschaum
verursachte Schäden);
3.1.3 Naturkatastrophen: Erdbeben, Alluvionen, Überschwemmungen,
Donnerschlag, Erdrutsch, Wirbelwind, Hurrikan, Hagel,
Glatteis, Gewicht der Schneeschicht;
3.1.4 Vandalismus: die Tat einer Person (oder
einer Personengruppe) im Sinne der wilden und unbegründeten
Zerstörung oder Beschädigung des versicherten
Kraftfahrzeuges;
3.1.5 Diebstahl innerhalb Rumäniens:
a) Diebstahl des versicherten
Kraftfahrzeuges;
b) Einbruchdiebstahl von Kfz.-Komponenten
oder Teilen;
c) durch Diebstahl oder Diebstahlversuch
am Kraftfahrzeug verursachte Beschädigungen jedwelcher Art.
3.1.6 angemessene, vom Versicherten getragene
Kosten für:
a) das Abschleppen des versicherten
Kraftfahrzeuges in die am Unfallort nächstgelegene Werkstatt, die zur Ausführung
der Kfz.-Reparatur befugt ist.
b) Schäden, die durch -
zwecks Bergung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Schadensbegrenzung - während
des versicherten Ereignisses getroffenen Massnahmen herbeigeführt wurden.
3.2 Wahlrisiken:
Die Versicherungsgesellschaft gewährt Schadensersatz (gegen
Zahlung einer Zusatzprämie) in folgenden Fällen:
3.2.1 Diebstahl ausserhalb von Rumänien:
a) Diebstahl des versicherten
Kraftfahrzeuges;
b) Einbruchdiebstahl von Kfz.-Komponenten
oder Teilen;
c) durch Diebstahl oder Diebstahlversuch
am Kraftfahrzeug verursachte Schäden jedwelcher Art.
3.2.2 Verletzung des Fahrers und der sich im
versicherten Kraftfahrzeug befindlichen Mitfahrer:
a) in Fällen von (teilweiser
oder voller) dauerhafter Behinderung/Invalidität durch einen Unfall, bei
dem das versicherte Kraftfahrzeug beteiligt war;
b) bei Todesfall, verursacht
durch einen Unfall, bei dem das versicherte Kraftfahrzeug beteiligt war;
4. NICHT UNTER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ FALLEN:
Laut diesen Versicherungsbedingungen gewährt die Versicherungsgesellschaft keinen
Schadenersatz:
4.1 wenn an dem versicherten Kraftfahrzeug Beschädigungen
unter folgenden Umständen verursacht wurden:
4.1.3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wurde das Kraftfahrzeug von
einer Person gefahren, die keinen für jene Kfz.-Klasse gültigen
Führerschein oder einen entwerteten Führerschein besass, oder der
Fahrer unter einem endgültigen oder zeitweiligen Fahrverbot stand;
4.1.4 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls stand
der Kfz.-Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
und wich der Entnahme zwecks Bestimmung des Alkoholspiegels
notwendigen biologischen Proben aus oder lehnte die
Probenentnahme ab;
4.1.5 Zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses
beging der Versicherte oder die Person, die vom Versicherten
das versicherte Kfz. zu fahren befugt war, eine Straftat.
4.1.6 Wenn bewiesen wird, dass der Versicherungsfall
vom Versicherten oder dessen Vertretern absichtlich
herbeigeführt wurde.
4.1.7 Bei Verwendung des Kraftfahrzeuges in
Wettbewerben, Rennfahrten oder Rennfahrtstraining.
4.1.8 Bei Verwendung des Kraftfahrzeuges unter
Umständen, die den Herstellervorschriften hinsichtlich
der zulässigen Stütz- oder Anhängelast
bzw. Gesamtbelastung, sowie der Durchfahrtmaßen
(Höhe, Breite, Gewicht) nicht entsprechen.
4.2 wenn dem versicherten Kraftfahrzeug Schaden durch (erklärten
oder unerklärten) Krieg, Invasion oder Handeln eines ausländischen
Feindes, Zivilkrieg, Revolution, Terrorismus, gewaltige gesellschaftliche
Unruhen, Militärdiktatur, Verschwörung, Aufruhr oder Aufstand
verursacht wurde.
4.3 wenn die Reifen aus welcher Ursache auch immer
beschädigt wurden, es sei denn, dass der Schaden durch
Vandalismus oder gleichzeitig mit der Beschädigung
sonstiger Kfz.-Teile im Rahmen eines versicherten Risikos
verursacht wurde.
4.4 wenn dem versicherten Kraftfahrzeug Schaden
infolge des Fahrens durch überschwemmte Gebiete verursacht
wurde.
4.8 Bei Diebstahl gewährt die Versicherungsgesellschaft
keinen Schadenersatz:
4.8.1 wenn der Diebstahl oder der Diebstahlversuch der Polizei
innerhalb von 48 Stunden nicht gemeldet wurde, und wenn die Polizei
den Diebstahl oder den Diebstahlversuch nicht bestätigt;
4.8.3 wenn der Fahrer beim Verlassen des angehaltenen,
geparkten oder in der Garage abgestellten versicherten
Kraftfahrzeuges die minimalen Sicherheitsmassnahmen
(Abziehen des Zündschlüssels, Schliessen
der Fenster und Türen, Einschalten des Alarmsystems
bzw. der Wegfahrsperre) nicht getroffen hat oder den
Zulassungsschein, den Kraftfahrzeugbrief und die Kaufrechnung
im Kraftfahrzeug hinterlassen hat.
4.8.6 für abtrennbare elektronische Geräte
und Radkappen;
4.8.7 für Ersatzteile, Schutzüberzüge,
Planen, Kraftstoffe;
4.9 Bei Personenschäden:
4.9.1 die Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages
an einer dauerhaften Behinderung/Invalidität von über 50%
leiden;
4.9.2 dauerhafte Invalidität oder Tod infolge
des Begehens von Straftaten oder von Straftatversuchen
durch den Versicherten oder den Versicherungsnehmern.
8. GEOGRAPHISCHE BEGRENZUNG
Die Versicherung ist sowohl innerhalb Rumäniens als auch im Ausland gültig.
9. VERPFLICHTUNGEN DES VERSICHERTEN
9.2 Der Versicherte hat den Verlust oder den Diebstahl der Originaldokumente
(Zulassungsschein, Fahrzeugbrief) und der Kfz.-Schlüssel der Versicherungsgesellschaft innerhalb
von 48 Stunden zu melden. Im letzten Fall hat er die Schliess- und Startvorrichtungen
des Kraftfahrzeuges zu wechseln.
9.4 Beim Eintreten eines Versicherungsfalls, hat
der Versicherte:
9.4.1 die Polizei, die Feuerwehr oder sonstige Ermittlungsbehörden
in deren Dienstbereich das Ereignis aufgetreten ist, unverzüglich
darüber zu benachrichtigen und die Erstellung der Unterlagen hinsichtlich
der Ursachen und den Umständen unter denen der Versicherungsfall
aufgetreten ist, sowie die Beurteilung der verursachten Schäden
zu beantragen;
9.4.2 die zur Bergung, Aufbewahrung und Überwachung
des Kraftfahrzeuges oder dessen Überreste notwendigen
Massnahmen - je nach Fall - sowie jedwelche Massnahmen
zur Verhinderung von Schadenserweiterung nach dem Eintreten
des Versicherungsfalls zu treffen;
9.4.3 der Versicherungsgesellschaft das
Eintreten des Versicherungsfalls innerhalb von maximal
48 Stunden zu melden und nach bestem Wissen sämtliche
Auskünfte hinsichtlich Schadensart und -ausmass
zu erteilen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
a) Nummer des Versicherungsscheines;
b) Ort und Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
c) Schadensbeschreibung;
d) Ort an dem sich das beschädigte
Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Anzeige befindet;
9.4.4 Wenn der Halter oder der Fahrer eines
anderen Kraftfahrzeuges als des durch die Versicherungsgesellschaft versicherten
Kraftfahrzeuges die Schuld für den innerhalb Rumäniens
stattgefundenen Unfall trägt, so ist die Anzeige
und Schadensbewertung auch bei dem Versicherer in Rumänien,
bei dem die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
abgeschlossen wurde, durchzuführen. Wenn in dem
von der Polizei erstellten Unfallprotokoll die Nummer
des Haftpflichtversicherungsscheins des Unfallverursachers
sowie die Versicherungsgesellschaft, bei der die Haftpflichtversicherung
abgeschlossen wurde, nicht angegeben sind, so hat der
Versicherte die Fotokopie des für das Kraftfahrzeug
des Unfallverursachers ausgestellten Haftpflichtversicherungsscheines
vorzulegen; bei Kraftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen
wurden, ist eine Fotokopie des internationalen Versicherungsscheins
(der "grünen Karte") vorzulegen.
9.4.7 keine Reparaturen am versicherten Kraftfahrzeug auszuführen,
bevor der Vertreter der Versicherungsgesellschaft den Schaden beurteilt.
9.5 Folgende Verpflichtungen sind vom Versicherten bei Personenschäden
einzuhalten:
9.5.1 die verletzte Person hat sich unmittelbar nach dem Unfall
- wenn es der Gesundheitszustand erlaubt - ärztlich untersuchen
zu lassen und die verordnete Therapie zu befolgen.
9.5.2 zwecks Erstattung der Versicherungssumme,
haben die Berechtigten folgende Unterlagen der Versicherungsgesellschaft vorzulegen:
a) Antrag auf Erteilung von
Schadensersatz;
b) Unfallprotokoll oder sonstige
von den zuständigen Behörden, die den Unfall festgestellt und untersucht
haben, erstellte Dokumente, aus denen Unfallzeitpunkt, -ort und -umstände
hervorgehen müssen;
c) das gesetzliche Nachweisdokument,
das den Grad der durch den Unfall hervorgerufenen dauerhaften Invalidität
feststellt.
d) im Todesfall des Versicherten,
hat der Versicherungsnehmer die Sterbeurkunde und den Nachweis seiner Erbberechtigung
vorzulegen.
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